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Tiroler Energieeffizienzgesetz (TEffG)

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) in Tiroler Recht umgesetzt

Der Tiroler Landtag hat am 25. März 2026 das Tiroler Energieeffizienzgesetz (TEffG) beschlossen. Mit diesem, am 31. März 2026 in Kraft getretenen Landesgesetz wird die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EED III) im Landesrecht umgesetzt. Dem öffentlichen Sektor weist die Richtlinie eine Vorbildrolle zu: Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Energiebedarf zu senken und Gebäude zu sanieren.

Kurz und kompakt:

Verpflichtungen für Gemeinden

Gemäß § 5 sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, den Endenergieverbrauch jährlich um 1,9 Prozent zu senken. Zum Endenergieverbrauch gehören die Energieverbräuche von Trägern öffentlicher Einrichtungen in den Bereichen Gebäude, Prozesse und Fuhrpark.

Die Renovierungsverpflichtung mit jährlich drei Prozent der Gesamtnutzfläche wird im § 6 erläutert. Gebäude, die im Eigentum des Trägers öffentlicher Einrichtungen stehen, mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche aufweisen und bis 01.01.2024 noch nicht Niedrigstenergiegebäudestandard entsprochen haben, bilden die zu renovierende Ausgangsbasis. Zum Leitfaden vom Land Tirol

Gemeinden als Vorbilder

Der Weg der Tiroler Kommunen in eine nachhaltige und energieeffiziente Zukunft wird immer konkreter. Das Land Tirol und seine 277 Gemeinden nehmen dabei eine Vorreiterrolle in der Energiewende ein – ganz im Sinne des Tiroler Energieeffizienzgesetzes. Die frühzeitige und strategische Planung von Gebäudesanierungen, sowie eine genaue und regelmäßige Energiebuchhaltung sind zentrale Elemente dieses Weges. Unsere e5-Gemeinden und viele weitere Tiroler Gemeinden agieren hier bereits vorbildlich: Sie denken langfristig, handeln umsichtig und nutzen vorhandene Instrumente wie Sanierungsfahrpläne und -konzepte, um Schritt für Schritt in eine zukunftsfähige Infrastruktur zu investieren.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Für das Melden der Energieverbrauchsdaten und der umgesetzten Maßnahmen und die Aktualisierung der Gebäudeinventare gibt es zwei wichtige Fristen, die es einzuhalten gilt.

Jährlich bis 30. Juni

  • Meldung der Energieverbräuche für Gebäude, Anlagen und den Fuhrpark
  • Meldung aller umgesetzter Renovierungen und Maßnahmen (Alternativer Ansatz)

Alle zwei Jahre

  • Aktualisierung Gebäudeinventar

Alles zum TEffG erfahren

Im Video erfahren Sie, welche Bestimmungen des neuen Tiroler Energieeffizienzgesetzes (TEffG) für Gemeinden besonders relevant sind.

Schritt für Schritt zukunftsfit

Bausteine zur Umsetzung

1 Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde festlegen

Durch Energiebeauftragte wird eine klare personelle Zuständigkeit und damit eine zentrale Anlaufstelle für Energiethemen in Gemeinden geschaffen. Sie haben die Energieverbräuche der Gemeinde im Blick, treiben Energieeffizienzmaßnahmen voran und sind dadurch eine tragende Säule ür nachhaltig geringe Energiekosten bei gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen.

Zum Newsletterverteiler für Energiebeauftragte anmelden

2 Relevante Gebäude und Gebäudedaten erfassen

Dadurch erhalten Gemeinden einen strukturierten Überblick über alle gemeindeeigenen Gebäude und Anlagen und deren energetischen und anlagentechnischen Zustand. Bestehende Energieausweise sind auf Aktualität zu prüfen. Fehlende Energieausweise sind zu ergänzen. 

3 Energieverbrauchsdaten zusammentragen

Eine systematische Energiebuchhaltung ist die Basis, um den Erfolg von Energieeffizienzmaßnahmen sichtbar zu machen. Sie gibt einen Überblick über die genauen Energieverbräuche der Gemeinde. Ein mindestens jährlicher, detaillierter Energiebericht schafft dabei die Grundlage für weitere Optimierungen und Entscheidungen. 

Land Tirol und Energieagentur Tirol empfehlen dafür den Energiebericht Online (EBO): Er dient als anerkanntes Instrument zur Erfüllung dieser gesetzlichen Nachweispflicht – einfach, übersichtlich und direkt in der Praxis einsetzbar. Mehr erfahren

4 Erforderliche Messstellen nachrüsten

Um die Energieverbräuche genau zu erfassen, beobachten und bewerten zu können, braucht es eine sinnvolle Zählerstruktur. Das Messstellenkonzept legt fest, an welchen Stellen die Energieverbräuche der Gemeinde bereits erfasst und wo gegebenenfalls Zähler nachgerüstet werden müssen.

5 Maßnahmen priorisieren und Investitionen planen

Auf Basis der vorhandenen Daten wird eine Prioritätenliste für Sanierungen erstellt, bei der Lebensdauer, Einsparungspotenziale, Nutzungspläne sowie eine grobe Kostenschatzung erstellt werden. Der Sanierungsfahrplan bildet ein konkretes Konzept, um die langfristigen Ziele zu erreichen und die kommunalen Gebäude Schritt für Schritt zukunftsfit zu machen.

6 Sanierungskonzepte bzw. Renovierungspässe entwickeln

Nach der Priorisierung folgt im Sanierungskonzept die Ausarbeitung von konkreten Sanierungsmaßnahmen für das Gebäude mit der höchsten Priorität. Dabei werden verschiedene Sanierungsvarianten - wie etwa mit dem Renovierungspass, der eine schrittweise Umsetzung ermöglicht – verglichen und ein konkretes Maßnahmenpaket inklusive Zeitrahmen festgelegt. 

Angebote und Wissen

Die Energieagentur Tirol wurde vom Land Tirol mit dem Datenmanagement betraut. Die gemeldeten und veröffentlichten Daten aller Tiroler Gemeinden werden auf Plausibilität geprüft. Fallen im Zuge der Durchsicht Besonderheiten, erhalten Gemeinden Unterstützung, die Daten zu verbessern.

Neben den nachstehenden Beratungsleistungen unterstützen die Vorlage zur Ausfüllhilfe für das Gebäudeportfolio, die Excel-Vorlage für Gebäudeportfolio, -inventar und Sanierungsfahrplan sowie die Vorlage für die Berechnung der Einsparziele gemäß Alternativen Ansatz vom Land Tirol.

Basisberatung: Gebäude, Anlagen & Energieerzeugung

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Energiebuchhaltung & Energiemonitoring für Gebäude

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Gebäudeportfolio-Check

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Zusätzlich können die Gemeinden das notwendige Wissen durch das Weiterbildungsangebot der Energie Akademie in Anspruch nehmen, beispielsweise in der Fortbildung für Energiebauftragte.

Auf der Wissenseite Energiebuchhaltung leicht gemacht finden Sie eine zielgerichtete Anleitung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung. Die Förderübersicht hilft Ihnen dabei, stets den Überblick über mögliche finanzielle Unterstützungen zu behalten, wie zum Beispiel Förderungen aus dem Tiroler Energiefonds.

Häufig gestellte Fragen

Tiroler Energieeffizienzgesetz (TEffG)

Was ist das Gebäudeinventar?

Das Gebäudeinventar besteht aus einer Übersicht der gemeindeeigenen Gebäude, die entweder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden. Relevant sind alle Gebäude, die mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche haben. In dem Inventar sind die jeweiligen Gesamtnutzflächen zu jedem Gebäude, die Energieausweise sowie jährlich gemessene Energieverbräuche für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen Gebäudeinventar und der Ausgangsbasis für die Renovierungsverpflichtung?

Zu Unterscheiden vom Inventar ist die Ausgangsbasis. Auf die Ausgangsbasis bezieht sich die Renovierungsverpflichtung aus Artikel 6 der Energieeffizienzrichtlinie (EED III EU-Richtlinie (EU) 2024/171). Hiernach sind jährlich 3 Prozent der Gesamtnutzfläche bis 2040 zu sanieren. Die Gesamtnutzfläche setzt sich aus der Summe der Gebäude, die in der Ausgangsbasis enthalten sind, zusammen.
In der folgenden Tabelle ist übersichtlich dargestellt, welche Gebäude in das Inventar und welche in die Ausgangsbasis zählen.

Welche Fläche ist mit der Gesamtnutzfläche gemeint, die mehr als 250 m² sein muss?

Die Nutzfläche ist die Bruttogeschossfläche (BGF) abzüglich der Wandstärken. Sie wird vereinfacht mit 80 Prozent der Bruttogeschossfläche errechnet.

Was passiert mit Gebäuden, die eine Mischnutzung aufweisen?

Für die Renovierungsverpflichtung gemäß § 6 sind die Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend.

Wenn das Gebäude 100 Prozent der Gemeinde gehört und Teilflächen vermietet sind, ist das Gebäude der Renovierungsverpflichtung zuzuführen, sofern es mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche aufweist und noch nicht dem Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht.

Die Energieverbräuche der vermieteten Flächen sind jedoch nicht zu erfassen, da die Energieverbräuche gemäß § 5 nicht der Gemeinde zuzurechnen sind.

Was passiert mit Gebäuden, die die nur anteilig im Eigentum der Gemeinde stehen?

Gemäß der Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 sind Gebäude mit gemischten Eigentumsverhältnissen in die Renovierungspflicht einzubeziehen, wenn die Flächenkriterien für die Teile erfüllt sind, die Eigentum der öffentlichen Einrichtung sind.

Welche Anforderungen gelten für denkmalgeschützte Gebäude?

Nach der Richtlinie können für denkmalgeschützte Gebäude weniger strenge Anforderungen an die Renovierung angewendet werden. Das Tiroler Energieeffizienzgesetz sieht vor, dass für denkmalgeschützte Gebäude die Anforderungen in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Diese Verordnung ist noch in Ausarbeitung. Sobald die spezifischen Anforderungen für denkmalgeschützte Gebäude erlassen werden, werden diese kommuniziert.

Warum ist es wichtig eine verantwortliche Person oder Energiebeauftragte*n zu bestimmen?

Energiebeauftragte in Gemeinden sind in der Gemeindeverwaltung angestellte Personen mit technischem Hintergrund und je nach Gemeindegröße für ihre Tätigkeiten reservierten Zeitbudget. Durch ihr technisches Know-how und klar definierte Zuständigkeiten tragen sie maßgeblich dazu bei, Einsparpotenziale bei den Energiekosten öffentlicher Gebäude gezielt zu erkennen und zu nutzen. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Energiebuchhaltung, das Einholen von Angeboten sowie die Bewertung der Wirksamkeit geplanter Effizienzmaßnahmen – etwa bei der Sanierung, Beleuchtung, Warmwasserbereitung, Heizung oder Kühlung.

Erfahrungen, wie aus der e5-Gemeinde Volders zeigen, dass entsprechend geschulte Energiebeauftragte nicht nur das Gemeindebudget über langfristig gesenkte Energie- und Betriebskosten entlasten, sondern auch Bauschäden (z. B. durch Aufdeckung von Wasserrohrbrüchen) vorbeugen und allgemein die Nutzungszufriedenheit (z. B. durch gut eingestellte Lüftung, Kühlung, Heizung) erhöhen.

In welchem Ausmaß wird durch die Energieeffizienzrichtlinie die Energiebuchhaltung verpflichtend?

Der jährliche Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser ist spätestens seit 2025 zu messen und erfassen. Es ergeben sich demnach Vorteile für alle, die bereits eine Energiebuchhaltung haben und die jährlichen Verbräuche für die einzelnen Gebäude kennen.

Eine Pflicht, die Energiebuchhaltung mittels einer Software durchzuführen, besteht bislang nicht. Allerdings ist der jährliche Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser spätestens seit 2025 zu messen und erfassen. Es ergeben sich demnach Vorteile für alle, die bereits eine Energiebuchhaltung haben und die jährlichen Verbräuche für die einzelnen Gebäude kennen.

Sind alle Gebäude in den Energiebericht Online (EBO) oder eine alternative Energiebuchhaltung einzupflegen?

Es ist empfehlenswert, alle Gebäude in den Energiebericht Online (EBO) einzupflegen, da alle Energieverbräuche der Gemeinde für den § 5 erfasst werden müssen.

Daher sind alle Gebäude im Eigentum und der Nutzung der Gemeinde, unabhängig der Größe zu erfassen. Zusätzlich sind auch die gemeindeeigenen Anlagen und der Fuhrpark mit den Energieverbräuchen zu erfassen.

Können Energieverbräuche auch weiterhin geschätzt werden?

Nein, künftig sind Energieverbräuche zu messen. Es empfiehlt sich, geeignete Messstellen zu eruieren und ggf. nachzurüsten, um künftig alle Energieverbräuche der Gemeinde im erforderlichen Ausmaß zu erfassen.

Tiroler Energiefonds (TEF)

Wie werden die Gemeinden finanziell unterstützt?

Es gibt verschieden Möglichkeiten, sich die Maßnahmen in der Gemeinde finanziell unterstützen zu lassen. Das Land Tirol stellt mit dem Tiroler Energiefonds bis 2027 jährlich 3 Mio. Euro für verschiedene Maßnahme für die Erreichung der Energieeffizienzrichtlinie zur Verfügung.

Der Bund fördert über die Umweltförderung der KPC unterschiedliche Maßnahmen wie eine thermische Sanierung oder den Tausch der Heizanlage. Zusätzlich gibt es Beratungsangebote der Energieagentur Tirol die auf dem Weg zu effizienten Gebäuden helfen.

Wie erfolgt die Priorisierung im Tiroler Energiefonds (TEF) beim Ansuchen?

Die Ansuchen werden nach Eingang in der Gemeindeanwendung bearbeitet.

Wird die Erweiterung der Messstellen und des bestehenden Energiemonitoring auch gefördert?

Die Erweiterung von Messstellenkonzepten wird einmalig mit maximal 5.000,00 Euro gefördert. Für bestehende Energiebuchhaltungen bzw. Energiemonitorings, welche vor 2024 in Betrieb genommen worden sind, kann einmalig der laufenden Sachaufwand für ein Jahr mit der Förderhöhe lt. Richtlinie gefördert werden.

Bis wann können bereits beauftragte Leistungen im Tiroler Energiefonds (TEF) beantragt werden?

Die Antragsstellung erfolgt immer nach Vorliegen der Schlussrechnungen über die Gemeindeanwendung. Entsprechend der aktuellen Richtlinie ist der Tiroler Energiefonds bis 2028 eingerichtet. In diesem Zeitraum können Ansuchen im Zuge des Tiroler Energiefonds gestellt werden.

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